RLP/Schulgesetz
Rahmenlehrplan Ethik, Teil C, November 2015
Teil_C_Ethik_2015_11_10_WEB.pdf
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Am 18.11. 2015 wurde die Neufassung der Neufassung des Rahmenlehrplans Ethik der Öffentlichkeit vorgestellt. Nachstehend der Text als pdf-Datei. So können Sie als Interessierte nachprüfen, was von den Vorschlägen des Fachverbandes Ethik bzw. des Bündnis Pro Ethik (siehe Startseite) von der Senatsbildungsverwaltung übernommen wurde. Ganz wichtig vor allem, der § 12 (6) des Schulgesetzes mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zum Fach wird jetzt auf der Seite 3 als Fußnote zitiert und kann nicht mehr ignoriert werden.
Eine erste Prüfung ergibt: Viele unserer Vorschläge wurden, teilweise an anderen Stellen, übernommen, allzu Kritisches bleibt weg (z.B. Einfluss der Lobbyverbände auf die Gesetzgebung).
Schulgesetz
Der Ethikunterricht im Berliner Schulgesetz:
„Ziel des Ethikunterrichts ist es nach dem Berliner Schulgesetz, „die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.
Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.“ (aus § 12)
Text u.a. des §12 des Schulgesetzes von Berlin und Begründungen
beschlossener Gesetzentwurf Ethik Ds. 15
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